friderecho

Spanisches Recht. In deutsch. Rund um die spanische Immobilie.
 

Erbrecht und Vermögensnachfolge



 


Die erste Generation - die Pionier-Generation -, die Vermögen in Form einer Spanienimmobilie bilden konnte, sieht sich mit dem Generationenwechsel einer neuen Herausforderung ausgesetzt:


 

Vererben? Zu Lebzeiten übertragen? Verkaufen? 
Alles auf sich zukommen lassen? 




 

Wer die Vermögensnachfolge zeitig regelt, kann sich gelassen zurücklehnen. 

 

  


Deutsches und spanisches Erbrecht II: Was ist besser?

(EuGH NJW 2018, 1377)

Zum gleichnamigen Beitrag unten.

Der überlebende Ehegatte bekommt 

-        nach deutschen Erbrecht ¼ der Erbmasse, das „erbrechtliches Viertel“ und

-        nach deutschem Güterrecht ein weiteres ¼ der Erbmasse, das „güterrechtliche Viertel“,

insgesamt also ½ der Erbmasse.

Die Frage war: Was ist, wenn spanisches Erbrecht gilt? Und das gilt, sobald der Erblasser nach Spanien übergesiedelt ist. Bekommt der überlebende Ehegatte dann auch das güterrechtliche Viertel? Das Güterrecht bleibt deutsch. Es ändert sich durch die Übersiedelung nach Spanien nicht.

Für die Antwort kommt es darauf an, wo dieses güterechtliche Viertel zu Hause ist: Im deutschen Erbrecht oder im deutschen Güterrecht. Ist es im Erbrecht zu Hause, bekommt er es natürlich nicht. Ist logisch. Denn für Übersiedler gilt nicht mehr deutsches, sondern spanisches Erbrecht.

Genau so urteilt nun der Europäische Gerichtshof: Das güterrechtliche Viertel ist im deutschen Erbrecht zu Hause. Juristischer formuliert: Der Paragraf, in dem die Sache mit dem güterrechtlichen Viertel steht – das ist § 1371 Abs. 1 BGB – ist nicht güterrechtlich, sondern erbrechtlich zu qualifizieren.

Damit steht fest: Das güterrechtliche Viertel gibt es nur, wenn deutsches Erbrecht gilt.

Erkenntnis somit: Es bleibt bei der Darstellung unten.


Ring frei: Erbschein vs. Europäisches Nachlaßzeugnis

(§ 2353 BGB; Art. 62 Europ. ErbrechtsVO)

Wie weist man sein Erbrecht in Spanien nach?

Gibt es ein notarielles Testament, kann der Erbe dieses als Erbnachweis verwenden. In einfach gelagerten Fällen muß ein notarielles Testament, übersetzt, mit Apostille, als Erbnachweis anerkannt werden. Einfach gelagert wäre ein Fall etwa, wenn nur ein Alleinerbe vorhanden ist.

In allen anderen Fällen braucht der Erbe einen besonderen Nachweis. Durch das neue Europäische Nachlaßzeugnis (ENZ) wurde der Erbschein nicht abgeschafft. Welche der beiden Varianten soll der Erbe wählen?

Den Erbschein muß man übersetzen und mit Apostille versehen lassen, das ENZ nicht. Es wird von vornherein auf einem internationalen Formular ausgestellt.

Der Erbschein gilt zeitlich unbegrenzt, das ENZ nur sechs Monate. Dann muß eine Verlängerung oder eine neue Ausfertigung beantragt werden.

Der Rechtsvergleich ließe sich fortführen. Beide Varianten sind sich ebenbürtig. In der Theorie.

Praktisch sollte man Folgendes bedenken: 

Ein Erbschein mit Stempeln und Apostillen ist dem Spanier vertraut. Sein Äußeres macht was her. Es suggeriert dem Spanier inhaltliche Richtigkeit, von höherer Instanz abgesegnet und entbindet ihn von eigener Verantwortung.

Das ENZ hingegen kommt in flattrigem Gewand aus Recyclingpapier daher, mit nur einem Stempel. Für den Spanier wirkt das wie selbst gebastelt. Es löst Abwehr aus.

Erfahrungen aus der Praxis bestätigen das:

Die Gemeinde möchte lieber „irgendwas vom Notar“.

Der Grundbuchbeamte findet einen vermeintlichen Fehler im Grundbuch, löscht gleich die ganze Finca, und meint, das könne man jetzt nur mehr über den Notar regeln.

Der Notar gar verlangt eine Übersetzung des ENZ mit Apostille.

Bevor man die Beteiligten auf Art. 69 Abs. 1 Europ. ErbrechtsVO hinweisen kann, wonach das ENZ in Spanien kraft Gesetzes unmittelbar gilt, ohne Übersetzung, ohne Apostille, ist die 6-monatige Gültigkeitsdauer abgelaufen.

Nur das Finanzamt akzeptiert das ENZ. Es bekommt ja Geld.

Ergebnis also: Erbschein, Sieg durch k.o. in der ersten Runde.


Rechtswahl: Was braucht man dazu?

(Art. 22 Abs. 2 – 4 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europ. ErbrechtsVO) 

Papier, Stift, Rotwein.

Die Rechtswahl muß in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erklärt werden. Wer dazu tendiert, den Notarbesuch hinauszuschieben, kann vorläufig oder endgültig das privatschriftliche Testament nach deutschem Recht wählen, handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Dazu reicht Papier und Stift.

Man kann immer nur das Erbrecht des Staates wählen, dem man angehört. Der deutsche Auswanderer könnte also formulieren: „Für die Rechtsnachfolge im Falle meines Todes gilt deutsches Recht“. 

Wer eine früher getroffene Rechtswahl ändern oder widerrufen möchte, muß das in der Form tun, in der vormals die Rechtswahl erfolgte. Erfolgte die Rechtswahl in einem Testament, kann sie durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Nicht zwingend, aber sinnvoll, ist eine Bezugnahme auf das erste Testament: „Im Übrigen bleibt es bei meinem Testament vom …“. Erfolgte die Rechtswahl in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gelten Sondervorschriften.

Und wofür braucht es den Wein?

Um des Augenblickes willen.


Deutsches oder spanisches Erbrecht: Was ist besser?

(Art. 22 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europ. ErbrechtsVO)

Bisher galt Heimatrecht. Das ist das Erbrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. War der Erblasser Deutscher, galt deutsches Erbrecht. Dies auch dann, wenn er nach Spanien ausgewandert war.

Jetzt gilt das Recht des Aufenthaltsortes. Das ist das Erbrecht des Staates, in dem sich der Erblasser für gewöhnlich aufhält. Ist ein Deutscher nach Spanien ausgewandert, gilt nunmehr spanisches Erbrecht. 

Der Auswanderer kann es beim spanischen Erbrecht belassen. Es kann aber auch deutsches Erbrecht wählen.

Was ist besser?

Beispiel: Mann, Frau, Kind. Deutsche. Zugewinngemeinschaft. Wohnsitz Kanaren. Der Mann hat eine Immobilie und ein Bankkonto auf seinen Namen. Er stirbt.

Nach deutschem Recht erbt die Frau 1/4 der Erbmasse. Erbmasse ist hier die Immobilie und das Konto. Man nennt dieses Viertel das erbrechtliche Viertel.

Durch den Tod des Mannes wird auch der Güterstand beendet. Der Güterstand richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Mann und Frau haben. Das ist am Beispiel hier deutsches Recht. Gesetzlicher Güterstand nach deutschem Recht ist die Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet: Bei Beendigung des Güterstandes muß der Ehegatte, dessen Vermögen während der Ehe den höheren Wertzuwachs erfahren hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich geben. Den kann man ausrechnen. Einfacher ist es aber, ihn zu pauschalieren. Der überlebende Ehegatte bekommt dann ohne lange herumzurechnen ein weiteres 1/4 der Erbmasse. Man nennt dieses Viertel das güterrechtliche Viertel. 

Nach deutschem Erbrecht bekommt der überlebende Ehegatte insgesamt also 1/2 der Erbmasse (erbrechtliches 1/4 plus güterrechtliches 1/4). Das Kind bekommt die andere Hälfte. 

Nach spanischem Erbrecht erbt das Kind allein alles. Die Frau erbt nichts. Sie erhält nur den Nießbrauch an einem 1/3 der Erbmasse.

Die Folgerung, spanisches Erbrecht sei schlechter, ist verfrüht. Noch kann man die Ergebnisse nicht miteinander vergleichen. Denn bei der spanischen Variante ist der güterrechtliche Aspekt noch nicht berücksichtigt.

Güterstand in Spanien ist, wenn nicht anders vereinbart, die „sociedad de gananciales“.

„Sociedad de gananciales“ besagt: Auch wenn die Finca und das Bankkonto auf den Namen des Mannes laufen, so gehört dennoch beides den Ehegatten gemeinsam zur Hälfte. Stirbt ein Ehegatte, endet die „sociedad de gananciales“. Der überlebende Ehegatte bekommt seine Hälfte in einem ersten Schritt vorab im Wege des güterrechtlichen Ausgleiches. Die andere Hälfte, diejenige des Mannes, wird anschließend im zweiten Schritt über das Erbrecht verteilt. Nur diese Hälfte, die dem Mann gehört, ist die Erbmasse. Das Kind erbt diese Hälfte zu 1/1. Die Frau erhält erbrechtlich nurmehr den Nießbrauch an einem 1/3 dieser Erbmasse.

In der Gesamtschau erhalten

-          bei deutschem Güterrecht und deutschem Erbrecht: Frau 1/2 (güterrechtlich 1/4 plus erbrechtlich 1/4); Kind 1/2.

-          bei spanischem Güterrecht und spanischem Erbrecht: Frau 1/2 (güterrechtlich 1/2 plus erbrechtlich 0/0); Kind 1/2, Frau zusätzlich Nießbrauch an 1/3 von 1/2 (= an 1/6).

Das Ergebnis ist, abgesehen vom Nießbrauch, identisch. Die Frau bekommt in beiden Fällen 1/2. Das verwundert nicht. Denn in beiden Ländern sind Güterrecht und Erbrecht aufeinander abgestimmt. Der Gleichlauf von Güterrecht und Erbrecht führt immer zu einem gerechten Ergebnis.

Nur der Rechenweg ist anders. In Deutschland wird der güterrechtliche Aspekt auf der erbrechtlichen Stufe mit abgehandelt. In Spanien ist das getrennt. Im ersten Schritt wird der Güterstand ausgeglichen. Im zweiten Schritt wird die Erbmasse verteilt. 

Man stelle sich einen Kuchen vor:

Nach spanischem Recht (spanisches Güterrecht/spanisches Erbrecht) wird der Kuchen auf der güterrechtlichen Stufe halbiert. Die Frau bekommt hier den halben Kuchen. Danach, auf der erbrechtlichen Stufe, bekommt sie, außer einem kleinen Nießbrauch, nichts mehr. Sie hat ihren Teil ja schon.

Nach deutschem Recht (deutsches Güterrecht/deutsches Erbrecht) bekommt die Frau auf der güterrechtlichen Stufe nichts. Diese Stufe gibt es gar nicht. Der Kuchen wird vielmehr auf der erbrechtlichen Stufe halbiert.

In beiden Fällen erhält die Frau den halben Kuchen. Bei der spanischen Variante bekommt sie ein Sahnehäubchen namens Nießbrauch oben drauf.

Zurück zur Frage: Soll es der Mann oben beim spanischen Erbrecht belassen oder soll er deutsches Erbrecht wählen?

Beläßt er die Sache wie sie ist, trifft deutsches Güterrecht auf spanisches Erbrecht. Der Gleichlauf von Güterrecht und Erbrecht ist gestört. Auf der güterrechtlichen Stufe erhält die Frau nichts. Denn unter deutschem Güterrecht wird der Güterstand auf der erbrechtlichen Stufe ausgeglichen. Gilt dort spanisches Recht, erbt die Frau nichts. Das spanische Erbrecht geht ja davon aus, daß die Frau ihren Anteil schon vorher auf der güterrechtlichen Stufe bekommen hat. Ergebnis also: Kein Kuchen für die Frau. 

Das ist nicht gerecht. Die Praxis behilft sich damit, daß sie sagt: Die Frau muß doch wenigstens das bekommen, was sie bekommen würde, wenn entweder nur deutsches oder nur spanisches Recht anwendbar wäre. Die Frau muß also mindestens die Hälfte von allem bekommen. Also, aufgrund von Billigkeitserwägungen, letztlich auch hier: Halber Kuchen für die Frau.

Billigkeitserwägungen sind streitträchtig. Besser wäre, wenn der Mann den Einklang zwischen Güter- und Erbrecht vorab durch Rechtswahl hergestellt hätte.

Die Eingangsfrage „Deutsches und spanisches Erbrecht: Was ist besser?“ ist somit falsch formuliert. Beide Rechtskreise sind gleichermaßen gut. Wichtig ist der Gleichlauf von Erbrecht und Güterrecht. Und den stellt man am besten vorab durch Rechtswahl her.


Was Reelles: Beschränkte dingliche Rechte

(Art. 467 ff CC)

Derechos reales. Dingliche Rechte. Oder einfach: Sachenrechte.

Sachenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von Menschen zu Sachen. Im Gegensatz zum Schuldrecht. Dieses regelt die rechtlichen Beziehungen von Menschen untereinander.

Das umfassendste Sachenrecht ist das Eigentum. Es verleiht dem Eigentümer allerhand Befugnisse: 

-          Er darf sein Eigentum nach Belieben gebrauchen. Und verbrauchen.
-          Er darf andere vom Gebrauch ausschließen.
-          Er darf Nutzungen ziehen.
-          Er darf es weiterveräußern, vererben, verwerten.
-          Kurz: Er darf (fast) alles.

Und wenn einer nicht alles dürfen soll?

Beispiel: Die Eltern wollen ihr Haus den Kindern übergeben. Die sollen es nutzen, aber nicht verkaufen.

Dann befindet man sich im Bereich der beschränkten dinglichen Rechte. Beschränkt, weil die Befugnisse im Vergleich zum Vollrecht Eigentum geringer sind.

Beschränkte dingliche Rechte haben Namen. Nießbrauch etwa. Oder Besitz, Pfand, Wohnrecht, Hypothek.

Für die vorweggenommene Erbfolge im Hinblick auf die Spanienimmobilie hat der Nießbrauch (usufructo) praktische Bedeutung, oder mit weniger umfassenden Befugnissen, das dingliche Nutzungsrecht (derecho de uso) und das dingliche Wohnrecht (derecho de habitación). Insbesondere der spanische Nießbrauch und das spanische Wohnrecht bereiten aus deutscher Sicht keine Verständnisschwierigkeiten. Sie sind in Deutschland wie in Spanien faktisch gleich ausgestaltet.

Zugegeben, die Eltern im obigen Beispielsfall könnten den Kindern beschränkte Rechte auch schuldrechtlich einräumen, durch Miete, Pacht oder Leihe. Der springende Punkt indes ist: Beschränkte dingliche Rechte haben nicht denselben Umfang wie das Eigentum, sie genießen aber, anders als Miete und Pacht, denselben Schutz.

Das ist doch was Reelles.


Erbschein: Pflicht oder nicht?

(BGH, Urt. vom 18.10.2013, XI ZR 401/12; Registradores de España, Consulta no. 13)

Mit dem Erbschein beweist der Erbe, daß er Erbe ist. Zum Beispiel gegenüber Banken, bei denen der Erblasser Vermögen hatte.

Hat der Erbe keinen Bedarf, seine Erbenstellung nachzuweisen, braucht er keinen Erbschein. Er spart sich die Erbscheinsgebühr.

Gleichwohl verlangen Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer die Vorlage eines Erbscheines. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Der Erbschein ist eine, aber nicht die einzige Möglichkeit, die Erbenstellung nachzuweisen. In einfach gelagerten Fällen kann zum Nachweis der Erbenstellung auch ein notarielles oder gar privatschriftliches Testament genügen. Verbleiben Zweifel, dürfen Banken aber auch künftig einen Erbschein verlangen.

Szenenwechsel Spanien: Wie verhält es sich, wenn der Erblasser auf seiner Finca in Spanien gelebt hat? Darf der spanische Grundbuchbeamte vom Erben der Finca die Vorlage eines deutschen, übersetzten Erbscheines verlangen?

Hier gilt nach der Ansicht in oben genannter Consulta Selbiges: Der Erbschein ist nicht zwingende Voraussetzung für die Eintragung in das spanische Grundbuch. Kann das Erbrecht auf andere Weise nachgewiesen werden, ist kein Erbschein erforderlich. Verbleiben Zweifel, darf der spanische Grundbuchbeamte aber auf der Vorlage eines deutschen Erbscheines bestehen. Ansonsten reicht es, wenn der Erbe eines deutschen Erblassers diejenigen Unterlagen vorlegt, die auch der Erbe eines spanischen Erblassers vorlegen muß:

-          Testament

-          Sterbeurkunde (certificdado de defunción)

-          Bestätigung des Testamentsregisters (Registro General de Últimas Voluntdades)

-          Nachweis über die Zahlung der Erbschaftssteuer

Nicht erforderlich ist hingegen die Annahmeerklärung. Der Erbe des deutschen Erblassers beerbt diesen nach deutschem Recht. Das deutsche Recht kennt keine Erbschaftsannahme. Der Erbe wird vielmehr sofort mit dem Tod des Erblassers automatisch Erbe. 


Geschrieben, nicht gemalt: Eine Frage der Form

(OLG Frankfurt a. M., 20 W 542/11; § 2247 BGB)

Privatschriftliche Testamente müssen eigenhändig geschrieben sein, § 2247 BGB.

Darf man auch Graphiken einfügen? Pfeil-Diagramme etwa? Ist der Sachverhalt komplex, kann die graphische Darstellung sinnvoll sein.

Aber nicht in einem Testament, so das OLG Frankfurt.

Graphiken seien nicht geschrieben. Sie seien gemalt. Malen erfülle nicht die mit der Schriftform verfolgten Ziele: Verbürgung der Selbständigkeit und Echtheit der Erklärung.

Der wortungewandte Erblasser wird sich daher etwas anderes einfallen lassen müssen.

Einen Anwalt konsultieren. Zum Beispiel.


„Del uno para el otro, y después para los hijos“: Berliner Testament auf spanisch

(www.notariado.es, Preguntas frecuentes)

Welches ist das häufigste Testament in Spanien?

„Von einem Ehegatten auf den anderen, und dann auf die Kinder“, so die Antwort der spanischen Notarkammer im obigen Fundstellennachweis.

Das ist doch ... das gute alte Berliner Testament, eine Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es ist im gemeinspanischen Recht verboten. Wie kann dieses „uno-otro-Dingens“ das häufigste Testament in Spanien sein?

Das Testament „Del uno para el otro“ funktioniert so: Da das gemeinschaftliche Testament in Spanien verboten ist, errichtet jeder der Ehegatten ein Einzeltestament. Mitunter testiert überhaupt nur ein Ehegatte. Jeder Ehegatte kann sein Einzeltestament jederzeit, auch nach dem Tod des anderen Ehegatten, widerrufen und sein Vermögen anders vererben. Die wechselseitige Bindungswirkung, wie beim deutschen Berliner Testament, existiert nicht.

Inhaltlich sieht das Testament „Del uno para el otro“ etwa so aus (Beispiel: Mann (M), Frau (F), drei Kinder):

M testiert:

1.      Meiner Frau F vermache ich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an meinem Vermögen.

Die F freut sich. Sie bekommt mehr als erwartet. Ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht bestünde ja nur im Nießbrach an einem Drittel der Erbmasse.

2.      Meine Kinder setze ich als Erben zu gleichen Teilen ein.

Auch die Kinder bekommen mehr als ihren gesetzlichen Erbteil nämlich die gesamte Erbschaft also 3/3. Bei drei Kindern macht das pro Kind 1/3 der gesamten Erbschaft, aber eben belastet mit dem Nießbrauch. Der gesetzliche Erbteil bestünde nur in zwei Dritteln der Erbschaft (legítima und mejora). Bei drei Kindern macht das pro Kind 2/9 (2/3 geteilt durch 3 = 2/9). Jedes Kind bekommt also 1/3 belastet mit einem Nießbrauch, statt 2/9 unbelastet bei gesetzlicher Erbfolge.

Allerdings könnten die Kinder sagen: Ich pfeife auf 1/3, das mit einem Nießbrauch belastet ist. Ich ziehe 2/9 unbelastet vor. Deshalb testiert der Erblasser weiter:

3.      Das Kind, das den Nießbrauch der M nicht akzeptiert, wird enterbt. Das frei verfügbare Drittel meines Vermögens (tercio de libre disposición) erhält meine Frau F.

Das Kind erhält dann nur seinen Pflichtteil, die legítima. Sie beträgt 1/3 der Erbschaft. Bei drei Kindern macht das pro Kind einen Pflichtteil von 1/9. Das Kind steht also vor der Wahl: Entweder 1/3 belastet oder 1/9 unbelastet. Da wird das Drittel, auch wenn belastet, doch wieder attraktiv.

Die F würde sodann ihr gesetzliches Erteil in Form eines Nießbrauches an 1/3 der Erbschaft erhalten sowie ein weiteres 1/3 zu Eigentum.

Es ist schwer nachvollziehbar, warum ein Ehegatte dem anderen mehr als den gesetzlichen Erbteil zukommen lassen soll, wenn jener nicht seinerseits entsprechend verfügt und beide Ehegatten an ihre Verfügung gebunden bleiben. Eine testamentarische Regelung, die nach Vorstellung beider Ehegatten aufeinander abgestimmt sein soll, aber dennoch von jedem jederzeit widerrufen und geändert werden kann, ist so gut wie keine Regelung.

Das spanische Testament „Del uno para el otro“ erinnert zwar im ersten Moment an das deutsche Berliner Testament. Dem Wesen nach haben beide nichts gemein.


Legítima: Rechnerische Ermittlung des spanischen Pflichtteils 

(Art. 818 CC)

Dazu sind drei Arbeitsschritte nötig:

-          Computación

-          Imputación

-          Colación

Computación bedeutet, daß zum Nachlaß alles hinzugezählt wird, was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat. Es wird ein fiktives Gesamtvermögen gebildet. Es besteht, aber eben nur rechnerisch, aus dem was da ist (relictum) und dem was vorher verschenkt wurde (donatum). Kurz: Relictum + donatum = Gesamtvermögen.

Der Sinn ist, die Zwangserben zu schützen. Der Erblasser soll das Zwangserbenrecht nicht dadurch aushöhlen können, daß er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt. 

Im spanischen Recht gilt: Man darf nichts verschenken, was man nicht auch vererben darf. Da der Erblasser nur ein Drittel seines Vermögens frei vererben kann (tercio de libre disposición), kann er auch nur ein Drittel seines Vermögens zu Lebzeiten frei verschenken. Hinsichtlich der anderen zwei Drittel (legítima und mejora) unterliegt er Einschränkungen.

Imputación bedeutet, das verschenkte Vermögen gedanklich einem der drei Drittel (legítima/ mejora/de libre disposición) zuzuordnen.

Schenkungen an andere als die Zwangserben, ordnet man dem dritten, frei verfügbaren, Drittel zu. Hat der Erblasser maximal ein Drittel seines Vermögens z. B. an gemeinnützige Vereinigungen verschenkt, ist das in Ordnung. Über ein Drittel darf er ja frei verfügen. 

Colación bedeutet, Schenkungen mit legítima und mejora zu verrechnen. Keiner der Zwangserben soll im Verhältnis untereinander dadurch begünstigt werden, daß ihm der Erblasser schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens schenkungsweise übertragen hat. Ziel ist die Gleichstellung aller Zwangserben.

Schenkungen an die Zwangserben, die Anspruch auf die Legítima haben, z. B. Kinder, sind auf die Legítima zu verrechnen. Schenkungen gelten also als Vorauszahlung auf die Legítima. Haben die Kinder ein Drittel des Vermögens geschenkt bekommen, ist die Legítima voll. Sie haben ihre Legítima in Form einer Schenkung erhalten und im Erbfall erhalten sie nichts mehr. War die Schenkung geringer als ein Drittel, erhalten sie im Erbfall die Differenz. War die Schenkung höher, müssen sie mit Rückzahlungsansprüchen rechnen.

Analog verhält es sich bei Schenkungen an Personen, denen im Erbfall das zweite Drittel (mejora) zusteht.

Auch das deutsche Erbrecht kennt die Berücksichtigung lebzeitiger Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils. Gemeinsamkeiten dürfen indes nicht zur Annahme verleiten, die spanischen und deutschen Regelungen seien gleich. Wer bisher zu Lebzeiten Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge nach deutschem Recht übertragen hat, sollte zusehen, daß nicht auf seinen Erbfall spanisches Recht anzuwenden ist. Betroffen sind in erster Linie Übersiedler. Die einfachste Lösung wäre eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts.


Drittelerben

(Art. 806 ss CC)

Die spanische Erbmasse ist dreigeteilt:

-          Erstes Drittel: legítima

-          Zweites Drittel: mejora

-          Drittes Drittel: de libre disposición, zur freien Disposition

Unproblematisch ist das dritte Drittel. Der Erblasser kann es vererben, an wen er will. Er kann frei darüber disponieren. Daher der Name.

Bei legítima und mejora macht das Gesetz Einschränkungen.

Das erste Drittel (legítima) steht zwingend den nächsten Verwandten zu, den herederos forzosos, den Zwangserben. Das sind

-          Abkömmlinge, also Kinder und Enkel

-          Vorfahren, also Eltern und Großeltern

-          der überlebende Ehegatte

Das Gesetz bestimmt nach einer vorgegebenen Rangfolge, wer aus dem Kreis aller vorhandenen Zwangserben das erste Drittel bekommt: Abkömmlinge schließen Vorfahren aus. Kinder schließen Enkel aus. Mehrere Zwangserben der selben Stufe müssen sich das Drittel teilen. Das Gesetz sorgt dafür, daß der Erblasser die Legítma nicht entziehen oder schmälern kann.  

Das zweite Drittel (mejora) steht ebenfalls den Zwangserben zu. Hier bestimmt der Erblasser, wem aus dem Kreis aller vorhandenen Zwangserben er dieses zweite Drittel gibt.

Man sieht, legítima und mejora haben einen ähnlichen Zweck wie der deutsche Pflichtteil. Inhaltlich weichen die Vorschriften zu legítima/mejora einerseits und Pflichtteil andererseits stark voneinander ab.

Ein wesentliches Anliegen der Testamentsgestaltung nach deutschem Recht ist die Vorsorge, daß Pflichtteilsberechtigte das Erbkonzept des Erblassers nicht dadurch torpedieren, indem sie ihren Pflichtteil verlangen. Dies erreicht man, in gewissen Grenzen, mit ausgefeilten auf das deutsche Pflichtteilsrecht zugeschnittenen Regelungen.

Siedelt nun ein deutscher Erblasser nach Spanien über, muß er unter Geltung der EU-Erbrechtsverordnung künftig damit rechnen, daß für seinen Erbfall spanisches Recht gilt. Sein ausgefeiltes deutsches Testament würde sinnlos. Das legt es nahe, nachträglich eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts aufzunehmen.


Gemeinschaftliches Testament: Rechtsprechung des Tribunal Supremo

(STS 5120/2010)

Das Tribunal Supremo hatte nunmehr Gelegenheit, über die Gültigkeit eines deutschen gemeinschaftlichen Testaments in Spanien zu befinden:

Ein deutsches Ehepaar setzt sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll das Kind alles erben. Die Frau stirbt. Der Mann erbt ihr Vermögen. Er siedelt nach Spanien über. Dort heiratet er in zweiter Ehe eine Spanierin. Er widerruft das frühere gemeinschaftliche deutsche Testament (nach welchem als nächstes das Kind erben würde) und setzt die zweite Ehefrau als seine Alleinerbin ein.

Das Kind sagt: Ich bin Erbe. So steht es im gemeinschaftlichen Testament.

Die zweite Ehefrau: Nein, ich bin Erbe. Gemeinschaftliche Testamente sind in Spanien verboten.

Erste Ehefrau (fiktiv): Erbschleicherin!

Dank dem Tribunal Supremo bleibt jedenfalls hier für weitere verbale Entgleisungen kein Raum. Es versachlicht die Thematik durch klare Aussagen:

Die erste Ehefrau und der Ehemann sind Deutsche. Damit ist deutsches Erbrecht anwendbar. Das gemeinschaftliche Testament hier ist wirksam, denn im deutschen Erbrecht sind gemeinschaftliche Testamente zulässig. Das deutsche gemeinschaftliche Testament ist in Spanien anzuerkennen (Das Tribunal Supremo problematisiert dies in keiner Weise, sondern stellt nur das Ergebnis fest). Im staatlich spanischen Recht sei das gemeinschaftliche Testament verboten. In Cataluña, Aragón und Navarra jedoch sei es anerkannt. Man könne deshalb nicht annehmen, daß die Anerkennung eines deutschen gemeinschaftlichen Testaments in Spanien den guten Sitten des spanischen Rechts (ordre public) widerspreche. 

Der Ehemann konnte also nach dem Tod seiner ersten Ehefrau das gemeinschaftliche Testament nicht mehr widerrufen. Er hätte dies tun können, wenn er seinerseits das Erbe seiner ersten Ehefrau ausgeschlagen hätte. Hat er aber nicht. Die Einsetzung des Kindes als Schlußerbe blieb deshalb wirksam. Das zweite Testament und die Einsetzung der zweiten Ehefrau als Alleinerbin anstelle des Kindes ging ins Leere.

Die fiktive Emotion der ersten Ehefrau mag nachvollziebar sein. Andererseits mag auch der Ehemann gute Gründe gehabt haben, sich im Alter nochmals zu verheiraten. Die gegenseitige Versorgung etwa. Weder dem Ehemann noch der zweiten Ehefrau darf von vornherein ein Vorwurf gemacht werden. Um Streit zu vermeiden kann der Wiederverheiratung testamentarisch durch besondere sog. Wiederverheiratungsklauseln Rechnung getragen werden. Das wäre auch hier eventuell ratsam gewesen.

Interessant ist, daß das Gericht erster Instanz und die Audiencia Provincial im gleichen Sinn entschieden haben. 


Gemeinschaftliches Testament versus zwei Einzeltestamente

Das Tribunal Supremo hat jüngst ein deutsches gemeinschaftliches Testament anerkannt.

Dies war im dortigen Verfahren nicht Hauptstreitpunkt, vielmehr nur Vorfrage. Vorfragen sind nicht Teil des folgenden Urteils. 

Obergerichtlich ist in Spanien also noch nicht entschieden, ob ein deutsches gemeinschaftliches Testament dort anzuerkennen ist. Vereinzelt wird deshalb zu zwei identischen Einzeltestamenten geraten.

Es ist natürlich möglich, daß deutsche Ehegatten in zwei sonst wortgleichen Einzeltestamenten sich, ersatzweise z. B. die Kinder, als Erben einsetzen. Beide Testamente werden in Spanien anerkannt.

Die Bedeutung, ein Testament gemeinschaftlich errichten zu können, liegt nicht darin, sich Papier zu sparen, vielmehr darin, die Verfügungen voneinander abhängig zu machen: Ich setze Dich auf der ersten Stufe als Erbe meines Vermögens ein, weil und damit auch Du mich als Erbe Deines Vermögens einsetzt und, ich setze auf der zweiten Stufe die Kinder als Erben unseres Gesamtvermögens ein, weil und damit auch Du, wenn Du mich überlebst, die Kinder als Erben unseres Gesamtvermögens einsetzt.

Verfügungen in Einzeltestamenten sind jederzeit frei widerruflich. Auch nach dem Tod des einen Ehegatten. Wechselbezügliche Verfügungen nicht. Sie haben Bindungswirkung.

Zwei Einzeltestamente sind keine taugliche Alternative zum gemeinschaftlichen Testament.


Testamento mancomunado: Gemeinschaftliches Testament 

(Art. 669, 733 CC)

Im deutschen Erbrecht hat das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff BGB) eine erhebliche Bedeutung in der familiären Vorsorgeplanung: Die Ehegatten beerben sich zunächst gegenseitig. Am Schluß erben die Kinder (Stichwort: Berliner Testament).

Das spanische Recht, genauer das staatliche oder gemeinspanische derecho común oder régimen común, verbietet das gemeinschaftliche Testament (Art. 669 CC). Nach foralem Recht zulässig ist es in Cataluña, Aragón und Navarra.

Besitzer einer Spanienimmobilie müssen sich daher die Frage stellen, ob ein deutsches gemeinschaftliches Testament in Spanien anerkannt wird.

Bisweilen lautet die Antwort pragmatisch, in der Praxis sei kein Fall bekannt geworden, in dem es nicht anerkannt worden wäre.

Mitunter wird ohne nähere Begründung vertreten, das deutsche gemeinschaftlice Testament müsse in Spanien anerkannt werden. Das ergäbe sich aus dem Haager Testamentsformabkommen.

Gelegentlich wird dies differenzierter gesehen. Deutschland und Spanien haben sich gegenseitig verpflichtet, im eigenen Staat alle Formen von Testamenten anzuerkennen, die im anderen Staat zulässig sind. So das Haager „Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht“ vom 05.10.1961.

Was unter Form zu verstehen ist, definiert das Übereinkommen nicht. Das muß nach dem Recht vor Ort (lex fori) bestimmt werden. Anders gewendet: Ob ein „gemeinschaftliches Testament“ zulässig ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Das ist hier zu bejahen. Ob „gemeinschaftliches Testament“ der Form oder dem Inhalt zuzuordnen ist, bestimmt sich nach spanischem Recht. In der spanischen juristischen Literatur wird sowohl das eine, wie das andere vertreten. 

Das Tribunal Supremo (STS 5120/2010) geht, ebenfalls ohne nähere Begründung, von der Wirksamkeit eines deutschen gemeinschaftlichen Testaments in Spanien aus.


Testamento ológrafo: Eigenhändiges Testament

(Art. 688 ss CC)

Es hat folgende Voraussetzungen:

-         Der Erblaser muß es vollständig selbst mit der Hand niederschreiben.

-         Er muß volljährig sein. Allgemeine Testierfähigkeit (ab 14 Jahre) reicht nicht.

-         Er muß es auf allen Blättern unterschreiben. Gesondert unterschreiben muß er Änderungen, Einfügungen und Streichungen.

-         Er muß das Datum angeben nach Tag, Monat, Jahr.

Die Vorteile sind:

Man kann es jederzeit, ohne große Formalien und ohne Kosten errichten, ändern oder aufheben. Und alles bleibt geheim. Deutsche können es in deutsch verfassen, ohne daß es eines Übersetzers bedarf.

In diesen Stärken liegen auch die Schwächen:

-         Das Testament kann formal und/oder inhaltlich unwirksam sein, denn es kann ohne fachkundigen Berater errichtet werden.

-         Es steht letztlich nicht fest, ob es tatsächlich vom Erblasser stammt.

-         Es steht auch nicht fest, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung testierfähig („im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“) war.

-         Es kann unentdeckt bleiben oder unterdrückt werden.

-         Es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Erbfall.

Das eigenhändige Testament gilt nach dem Erbfall nicht von selbst. Es muß zum öffentlichen Dokument erhoben werden. Das erfordert drei Schritte:

-         Einreichung des Testaments bei Gericht (presentación del documento ante el Juez)

-         Gerichtliche Wirksamkeitsprüfung (adveración del testamento)

-         Gerichtsbeschluß (auto) und Beurkundung durch einen Notar (protocolización del testamento).

Man sieht, die spanische Version des eigenhändigen Testaments ist in der Handhabung wesentlich umständlicher als das deutsche Gegenstück. Das deutsche eigenhändige Testament erfordert lediglich, daß es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Damit ist es voll wirksam. Ort und Datum müssen nicht, sollten aber angegeben werden.


Testamento abierto und cerrado: Unterschiede

(Art. 679, 694 CC, art. 24 LN, art. 156.10 RN; art. 680 CC)

Wer nach spanischem Recht ein Testament errichten will und dies notariell machen möchte, hat zwei Möglichkeiten:

-         testamento abierto (offenes Testament)

-         testamento cerrado (geschlossenes Testament)

Beim offenen Testament wissen die am Notartermin Beteiligten (Notar, Zeugen, ggf. Übersetzer) was der Erblasser inhaltlich verfügt. Beim geschlossenen Testament wissen sie lediglich, daß der Erblasser ein Testament errichtet hat, aber nicht, mit welchem Inhalt.

Beim offenen Testament teilt der Erblasser dem Notar schriftlich oder mündlich seinen letzten Willen mit. Der Notar bringt ihn die richtige Form. Der Notar weist den Erblasser ggf. auf Besonderheiten hin, leistet aber keine Vorsorgeplanung. Der Erblasser muß vorher wissen, wie er sein Vermögen am sinnvollsten verteilt. Der Notar setzt dies nur um.

Beim geschlossenen Testament übergibt der Erblasser dem Notar einen geschlossenen Umschlag mit dem Hinweis, daß dieser seinen letzten Willen enthalte. Was darin geschrieben steht, weis nur der Erblasser. Der Notar protokolliert und beurkundet den Vorgang außen auf dem Umschlag. Der Text kann eigenhändig oder maschinell geschrieben sein, vom Erblasser selbst oder von jemand anderem. Wichtig ist, daß der Erblasser das Schriftstück, und bei mehreren Blättern jedes einzelne Blatt, unterschreibt.


Ehegattenerbrecht: Das Güterrecht zieht nicht mit um

(EU-ErbrechtsVO; art. 9.2 CC; Art. 15 EGBGB)

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien werden künfig nach spanischem Erbrecht beerbt. So die EU-Erbrechtsverordnung. Es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich deutsches Erbrecht gewählt.

Sollen Übersiedler deutsches Erbrecht wählen?

Für unverheiratete Deutsche gilt: Spanisches Erbrecht ist nicht besser oder schlechter als deutsches Erbrecht, nur anders. Welches Recht sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ehegatten sollten folgendes bedenken: Beim Tod des einen Ehegatten wird der überlebende Ehegatte auf zwei Wegen am Nachlaß beteiligt:

-         Über das Erbrecht und

-         über das Güterrecht

Solange für Erb- und Güterrecht gemeinsam entweder nur deutsches oder nur spanisches Recht gilt, sind beide Wege aufeinander abgestimmt. Deutsches Erbrecht plus deutsches Güterecht ergibt in der Regel ein stimmiges Gesamtergebnis. Dasselbe gilt für spanisches Erbrecht plus spanisches Güterrecht.

Zieht ein deutsches Ehepaar dauerhaft in seine Spanienimmobilie, kann dies künftig zur Anwendung spanischen Erbrechts führen. Das Güterrecht jedoch bleibt deutsch. Es zieht nicht mit um. Spanisches Erbrecht und deutsches Güterrecht sind nicht aufeinander abgestimmt. Der Gleichklang zwischen Erb- und Güterrecht ist gestört. Das Gesamtergebnis ist nicht mehr von vornherein stimmig.

Rechtsgelehrte streiten, wie hier zu verfahren ist. Jede denkbare Ansicht wird vertreten. Diese Unsicherheit legt es nahe, daß auswanderungswillige deutsche Ehepaare erwägen, ob sie nicht ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen.

Man kann den Gleichklang zwischen Erb- und Güterrecht auch herstellen, indem man umgekehrt spanisches Güterrecht wählt. Kehrt das deutsche Beispiels-Ehepaar wieder nach Deutschland zurückkehrt, gilt infolge dessen wieder deutsches Ebrecht und das Güterrecht bleibt spanisch.

Erbrecht ist wandelbar, Güterrecht nicht. Ehegatten sollten das wandelbare Erbrecht am statischen Güterrecht ausrichten, nicht umgekehrt.


Spanisches Recht: Gewillkürte Erbfolge

(Art. 662 ss CC)

Sucesión testada oder: testamentaría. Geregelt durch staatliches, gemeinspanisches Recht (régimen común), ergänzt um Foralrechte (regímenes forales).

Testamente werden eingeteilt in allgemeine und besondere Arten (testamentos comunes/ testamentos especiales).

Testamentos comunes sind:

-         das eigenhändige Testament (testamento ológrafo)

-         das offene Testament (testamento abierto) und

-         das geschlossene Testament (testamento cerrado)

Testamentos especiales sind das Militär-, See- und Auslandstestament.

Testamento abierto und testamento cerrado haben gemein:

-         man benötigt einen Notar

-         man benötigt zwei Zeugen (facultativ bei test. cerr.)

-         der Erblasser muß sich legitimieren

-         seine Testierfähigkeit muß festgestellt sein

Für Deutsche interessant ist, daß beide Arten auch in deutscher Sprache verfaßt sein dürfen. Kann der spanische Notar nicht deutsch, benötigt man einen Übersetzer. Der Text ist zweisprachig in zwei Spalten nebeneinander auszufertigen.

Das testamento ológrafo muß komplett eigenhändig geschrieben sein unter Angabe des Datums nach Tag, Monat, Jahr. Bei mehreren Blättern muß der Erblasser jedes Blatt gesondert unterschreiben. Deutsche können es in deutscher Sprache abfassen.

Unzulässig ist das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomundado). Anders ist dies in Foralrechten.

Ansonsten scheinen auch hier bei der gewillkürten Erbfolge die spanischen den deutschen Strukturen ähnlich zu sein. Das darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, daß die inhaltliche Ausgestaltung, das sog. materielle Erbrecht, zum Teil wesentlich anders ist.


Spanisches Recht: Gesetzliche Erbfolge

(Art. 744 ss CC)

Sucesión intestada (oder auch: suceción legal, oder: abintestato; mitunter auch sucesión legítima, eine Begrifflichkeit, die wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Pflichtteilsrecht (Pflichtteil/legítima) vermieden werden sollte).

Sie tritt ein, wenn ein Testament fehlt, nichtig ist oder unwirksam wurde. Bezieht sich ein Testament nur auf einen Teil des Nachlasses, unterliegt der andere Teil der gesetzlichen Erbfolge.

Sie ist geregelt im spanischen Zivilgesetzbuch (Código civil). Das staatliche Recht (régimen común) wird ergänzt durch lokale Regelungen (regímenes forales) z. B. in Aragón, Baleares, Cataluña, Galicia, Navarra und País Vasco.

Nach staatlichem Recht gibt es drei Klassen von gesetzlichen Erben: Verwandte, Ehegatten und nachrangig den Staat.

Im Verwandtenerbrecht richtet sich die Erbfolge nach Ordnungen, Linien und Verwandtschaftsgraden. Die Erbquoten für jeden Miterben werden in Bruchteilen ausgedrückt.

Der Anteil, der dem überlebenden Ehegatten am Vermögen des Erblassers aufgrund Güterrechts zusteht, gehört nicht zur Erbmasse. Das Güterrechtsverhältnis ist vorher aufzulösen und auszugleichen. Das Verfahren ist in der spanischen Zivilprozeßorndung geregelt.

Erst dann steht die Erbmasse fest und kann entsprechend der Erbquoten auf die Erben verteilt werden.
 
Die Grundstrukturen erinnern an das deutsche Recht. Die inhaltliche Ausgestaltung weicht jedoch erheblich ab.


Spanisches und deutsches Erbrecht: Kein brauchbarer Grad an Ähnlichkeit

(Art. 657 ss CC; §§ 1922 ff BGB)

Gleich erscheinen die Grundprinzipien, etwa:

-         Vorrang letztwilliger Verfügungen

-         Gesetzliches Erbrecht nach Ordnungen, Stämmen, Linien, Graden, Repräsentanten

-         Kopfprinzip

-         Verwandten- und Ehegattenerbrecht

-         Testierfähigkeit ab 14 Jahre

-         Pflichtbeteiligung nächster Angehöriger

-         Erbengemeinschaft

Schon die Grundprinzipien werden mitunter abweichend vom deutschen Recht verstanden. Gleiche oder ähnliche Begrifflichkeiten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie inhaltlich meist abweichend ausgestaltet sind. Der Inhalt des Rechtsgebietes Erbrecht, das materielle Erbrecht, weicht vom materiellen deutschen Erbrecht mitunter erheblich ab.

Die beliebte Parallelwertung „Was im deutschen Recht so ist, wird wohl im spanischen Recht nicht viel anderes sein“ mag in einigen Rechtsgebieten, etwa im Erbschaftssteuerrecht, eine gewisse Bestätigung erfahren. Im materiellen Erbrecht gilt sie nicht.


Gold und andere innere Werte

(OLG Hamburg, NJW 2012, 1601, 2 Ws 123/11)

Feuerbestattungen sind üblich. Was geschieht mit dem Zahngold in der Asche?

Erbrechtlich besteht ein gravierender Unterschied zwischen Gold im Mund und im Tresor. Ersteres wird nicht mitvererbt. Es ist nicht Teil der Erbmasse. Die Erben werden nicht automatisch Eigentümer des Zahngoldes. Das OLG Hamburg fasst die wohl überwiegende Rechtsansicht zusammen:

Inkremiertes Zahngold sei eine herrenlose Sache. Herrenlose Sachen gehörten niemandem. Man dürfe sie sich aneignen. Dadurch erwerbe man Eigentum daran. Die totensorgeberechtigten Hinterbliebenen hätten aber ein vorrangiges Aneignungsrecht.

Zulässig und sinnvoll ist daher, die letztwillige Verfügung um Anordnungen zu ergänzen, von wem und wie das Aneignungsrecht ausgeübt werden darf, oder aber auch, daß Zahngold und sonstige Edelmetall-Implantate bei der Asche verbleiben und mit ihr bestattet werden sollen. Nach den deutschen Bestattungsgesetzen sind diese Gegenstände ohnehin Teil der Asche und unterliegen mit ihr der Totenruhe.

Die praktische Handhabung in deutschen Krematorien ist unterschiedlich. Teils werden Edelmetalle bei der Asche belassen und mit in die Urne gegeben, teils werden sie ausgesondert und verwertet. Der Erlös fließt den Städten und Gemeinden als Betreiber der Krematiorien zu. Je nach deren Größe der Kommune soll dies zu beachtlichen Einnahmen jährlich führen.


Anwendbares Erbrecht: Deutsch oder spanisch oder was?

(EU-Erbrechtsverordnung, ABl. L 201 vom 27.07.2012, S. 107 – 134)

Bisher war klar: Für deutsche Staatsbürger gilt deutsches Erbrecht. Dies selbst dann, wenn sie dauerhaft nach Spanien ausgewandert waren.

Diese Rechtssicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts wird es künftig nicht mehr geben. Es gilt vielmehr das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dies ist ein Zugeständnis der EU-Erbrechtsverordnung an die Mobilität der Bürger und ihre Erwartung, im Aufenthaltsstaat den selben Rechtsregeln unterstellt zu sein, wie dessen Staatsangehörige.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung bestimmt sich nach deren Erwägungsgründen 23 ff danach, zu welchem Staat der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod nach Dauer und Regelmäßigkeit die engere und festere Bindung hatte. 

Keine Unsicherheit besteht für den Auswanderer, der seine Beziehungen nach Deutschland im Wesentlichen abgebrochen hat. Hat er nichts geregelt, ist auf seinen Erbfall künftig spanisches Erbrecht anwendbar. Es kommt, so die Fachsprache, zu einem Statutenwechsel.

Probleme ergeben sich, wenn sich der Erblasser gewöhnlich in Spanien aufhält, aber nach Deutschland enge Beziehungen unterhält. Dann bestimmt die mit dem Erbfall befaßte Behörde, welches Erbrecht anwendbar ist. Kriterien dafür können u. a. sein :

-         Wo befinden sich die wesentlichen Vermögensgegenstände?

-         Staatsangehörigkeit

-         Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Spanien

In diesem Fall hängt das anwendbare Recht von einem Zufallsmoment, der Behördenentscheidung, ab.

Mit dem Umzug nicht nur den Aufenthaltsort, sondern auch das Erbrecht zu wechseln: Das ist die neue Freiheit. Sie bedingt aber auch einen höheren Grad an Selbstverantwortung.


Pflichtteilsvermeidungsstrategien: Literaturschau

(Burandt/Jensen Pflichtteilsvermeidungsstrategien durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung, NWB 2012, 2237 - 2244)

Pflichtteilsansprüche sichern eine Mindestbeteiligung nächster Verwandeter an der Erbmasse. Sie genießen Grunddrechtsschutz. Vermeidung ist nicht ihr Sinn. Pflichtteilsansprüche unterminieren daher so manches Vermögensnachfolgekonzept. 

Burandt/Jensen gehen der Frage nach, wie sich Pflichtteilsansprüche durch überlegten Einsatz gesellschaftsrechtlicher Instrumentarien wenigstens vermindern lassen:

Die Minderung von Pflichtteilsansprüchen sei im Einzelfall möglich, indem Teile des Erblasservermögens mit Hilfe von Personengesellschaften an der Erbmasse vorbei geschleust würden. Dadurch würde die Erbmasse geringer und mit ihr der Pflichtteilsanspruch. 

Die Autoren betonen, daß jeder Fall gesondert betrachtet werden müsse. Eine Standardlösung gäbe es nicht. Tatsächlich münden zahlreiche Vorschläge in einschlägigen Publikationen, die die Verminderung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen mit Mitteln des Gesellschaftsrechts bezwecken, in einer Sackgasse.

Werner in NWB 2011, 213 ff meint:

„Neben dem Pflichtteilsverzicht besteht die beste Pflichtteilsvermeidungsstrategie in der vorweggenommenen Erbfolge.“

Dem ist zweifellos zuzustimmen.

Welker in NWB 2012, 2403 führt den Gedanken in Bezug auf Lebensversicherungen fort.

Der Bezugsberechtigte könne so mehrfach begünstigt werden. Würde die Versicherungsprämie im Wege einer Einmalleistung erbracht, sei dies innerhalb der abgestuften Fristen des § 2325 Abs. 3 BGB pflichtteilsmindernd und der schenkunssteuerliche Freibetrag könne ggf. mehrmals ausgenutzt werden. Die Versicherungsleistung ginge ebenfalls am Nachlaß vorbei auf den Bezugsberechtigten über und unterliege zudem weder der Einkommen- noch der Erbschaftssteuer.

Praktikable Strategien gibt es. Die Herausforderung liegt darin, sie in jedem Einzelfall sinnvoll umzusetzen. Der professionelle Berater hilft dabei.


Mein Wille geschehe: Zentrales Testamentsregister ab 01.01.2012

Das Zentrale Testamentsregister (s. Aktuell/Zentrales Testamentsregister) hat ab 01.01.2012 in Berlin seine Arbeit aufgenommen.

Wer sein Testament in amtliche Verwahrung gibt – zuständig sind alle Amtsgerichte – oder es notariell errichtet, stellt sicher, daß sein Testament im Erbfall aufgefunden und von niemandem unterschlagen oder gefälscht werden kann. Das Register gibt Auskunft, ob ein Testament besteht, nicht mit welchem Inhalt. 

Voraussetzung ist, daß der spätere Erblasser überhaupt ein Testament errichtet hat. Selbst wenn dies sinnvoll wäre, ist das nicht immer der Fall, sei es, weil die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod hinausgeschoben wird oder Fehlvorstellungen über die gesetzliche Erbfolge bestehen.


Testamento o no? Das ist hier die Frage.

(porticolegal.com/foros legales/derecho civil vom 07.11.2011)

Im genannten Rechts-Blog stellt ein Spanier, geschieden, zwei Kinder, die Frage: Testament ja oder nein?

Im Blog wird geantwortet,...

..., daß ein Testament weniger koste, als die Formalitäten später ohne Testament, daß man wohl überlegen müsse, ob man etwas Bestimmtes verfügen wolle. Schließlich meint einer, er kenne da einen Fall, …

Der Fragesteller hätte eben anders fragen müssen.

Das Frageschema ist immer gleich:

        1. Was geschieht mit meinem Vermögen nach meinem Tod?

        2. Kann ich etwas Abweichendes veranlassen?

        3. Wie mache ich das?

Auch das Antwortschema ist gleich:

        1. Das richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge.

        2. Ja. Im Rahmen der Gesetze kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.

        3. Durch vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung.

Ebenso das Denkschema ist gleich:

        1. Gefällt mir, was die gesetzliche Erbfolge für meinen Fall parat hält?

        2. Möchte ich es anders haben?

        3. Welche Möglichkeit ist für mich am Sinnvollsten?

Und für die Lösung? Da gibt es kein Schema. Doch wer richtig fragt, gelangt zu ihr.


Eine anwaltliche Beratung kostet ein Anwaltshonorar. Keine kostete hier den Erbteil.

(OLG Hamm, NJW-Spezial, 2011, 616)

Wer eine Erbschaft ausschlägt, sollte sich über die Folgen im Klaren sein.

Im Fall hier wird der Erblasser beerbt von Ehefrau und Sohn. Der Sohn schlägt seinen Erbteil aus, weil er möchte, daß seine Mutter alles alleine erbt. 

Im deutschen Recht werden die zur Erbschaft Berufenen mit dem Tod des Erblassers automatisch Erben. Wollen sie das nicht, können sie die Erbschaft nachträglich ausschlagen.

Da allgemein gilt, der überlebende Ehegatte erbt alles allein, und weil Mutter und Sohn das so wollten, schlug der Sohn seine Erbschaft aus. 

Da diese Auffassung falsch ist und nach dem Gesetz gilt, der überlebende Ehegatte erbt nicht alleinsondern zunächst einmal gemeinsam mit näheren oder entfernteren Verwandten (§ 1931 BGB), war der Schreck groß. Bei Mutter und Sohn. Nicht bei den Verwandten.

Der Sohn hat noch versucht, seine Ausschlagung anzufechten. Diese Reaktion ist zunächst einmal richtig. Denn Erklärungen, die man eigentlich nicht abgeben wollte, kann man anfechten. Sie sind dann unwirksam. Man braucht jedoch einen Anfechtungsgrund, etwa weil man irrtümlich etwas anderes erklärt hat, als man wollte, oder weil man getäuscht oder bedroht wurde und unter Zwang etwas erklärt hat, was man so gar nicht erklären wollte. Ein Irrtum beim Beweggrund, beim Motiv, berechtigt hingegen nicht zur Anfechtung. Und genau dies nahm das Gericht hier an:

„Der Irrtum darüber, wem ein Erbteil infolge einer Ausschlagung zufällt, ist ein Irrtum im Beweggrund und berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung.“

Eine anwaltliche Beratung kostet ein Anwaltshonorar. Keine kostete hier den Erbteil.

Im spanischen Recht müssen die zur Erbschaft Berufenen – um beim Fall hier zu bleiben: Ehefrau und Sohn – die Erbschaft annehmen. Erst dann werden sie Erben. Wenn sie das nicht wollen, müssen die selben Überlegungen wie unter Geltung des deutschen Rechts anstellen. 


Behindertentestament gestärkt

(BGH, Urt. v. 19.01.2011, IV ZR 7/10) 

Eltern behinderter Kinder haben erbrechtlich besehen zwei Ziele: Das Kind soll seinen Erbteil nutzen und der Sozialleistungsträger soll diesen dem Kind nicht wieder wegnehmen.

Mitunter reicht das Erbteil des Kindes nicht aus um auch etwaige erhebliche Kosten medizinischer Sonderversorgung abzudecken. Bezieht ein behindertes Kind deshalb Sozialleistungen, kann der Sozialleistungserbringer Erbansprüche des Kindes auf sich überleiten und sich an dessen Erbteil schadlos halten.  

Eltern verhindern dies durch besondere testamentarische Gestaltungen, plakativ bezeichnet als Behindertentestament. Der Bundesgerichtshof hat mit der zitierten Entscheidung der Zulässigkeit dieser Gestaltungen einen weiteren Grundstein hinzugefügt.

Die gesetzlichen Überleitungsvorschriften zugunsten von Sozialleistungsträgern haben ihren Sinn. Doch nicht unbedingt beim Behindertentestament. Es stimmt zuversichtlich, wenn unser höchstes Zivilgericht behinderten Kindern das erhält, was ihnen ihre Eltern zugedacht haben.


Beerdigungskosten – Komik und Tragik

(OLG München Urteil vom 25.05.2011, 20 U 2853/08)

Der Erblasser hatte testamentarisch seine Ehefrau bedacht, um sie versorgt zu wissen. Der Sohn ging im Wesentlichen leer aus. Er macht deshalb Pflichtteilsansprüche gegen seine Mutter geltend.  

Zu deren Berechnung darf die Mutter vom Nachlaß die Beerdigungskosten (Todesanzeige, Grabschmuck, u.s.w.) abziehen. Das mindert den Pflichtteil. Der Sohn wollte sich das nicht gefallen lassen, war er doch weder in der Todesanzeige noch auf der Schleife des Blumenkranzes namentlich genannt.
Komik à la Königlich Bayerisches Amtsgericht.

Doch das eigentliche Problem des Falles liegt darin, daß der Sohn überhaupt Pflichtteilsansprüche gegen seine Mutter geltend machen konnte. Ein elementarer Fehler des Erblassers. Man stelle sich vor, der Nachlaß bestünde im Wesentlichen nur aus der Immobilie, die das Wohnbedürfnis der Mutter im Alter sichern sollte. Die Mutter muß die Immobilie möglicherweise verkaufen um die Pflichtteilsansprüche des Sohnes bedienen zu können. Der Erblasser hat nicht vorhergesehen, daß der Sohn als übergangener Pflichtteilsberechtigter das Versorgungskonzept zugunsten der Mutter torpedieren konnte.

Darin liegt die Tragik.


Grundbuch: Welche Unterlagen braucht der Erbe für die Umschreibung?

-        Beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung 

Mitunter wird auch ein deutscher Erbschein, übersetzt und mit Apostille, anerkannt.

Diese Unterlagen formgerecht her zu schaffen, ist umständlich. Die geplante Europäische Erbrechtsverordnung sieht deshalb die Einführung eines Europäischen Nachlaßzeugnisses vor (s. „Aktuell“).

-        Sterbeurkunde, ggf. internationale Sterbeurkunde (Certificado de Defunción)
 
-        Bescheinigung des spanischen Zentralen Nachlassregisters (Certificado del Registro General de Actos de Última Voluntad)

Sie soll sicherstellen, dass keine anderen abweichenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers bestehen.

-        Urkunde über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (partición)

Die Erbengemeinschaft als Erbe einer Spanienimmobilie muß diese einem der Miterben übereignen, d. h. das Erbe teilen oder sich auseinandersetzten. Findet die Auseinandersetzung in Deutschland statt, geschieht dies durch einen notariellen Übereignungsvertrag, der übersetzt und mit Apostille dem spanischen Grundbuchamt vorgelegt werden kann.

Die Auseinandersetzung erfolgt zweckmäßiger Weise zusammen mit der Erbschaftsannahmeerklärung.

-        Erbschaftsannahmeerklärung

Im spanischen Recht wird der gesetzlich oder testamentarisch zum Erben Berufene erst dann Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt (aceptación de la herencia). Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Sie kann unbedingt sein (aceptación pura y simple) oder unter der Bedingung der beschränkten Erbenhaftung (aceptación a beneficio de inventario) stehen. Die Annahme verleiht dem Annehmenden rückwirkend auf den Tod des Erblassers die Stellung als Erbe. Umgekehrt muß der, der als Erbe auftritt, nachweisen, dass er die Erbschaft angenommen hat. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Der Erbe einer Immobilie wird die Annahme jedoch vor einem Notar erklären, damit er sie später vor dem Grundbuchamt formgerecht nachweisen kann.

Im deutschen Recht gibt es kein Annahme. Mit dem Tod des Erblassers werden die zur Erbschaft Berufenen sofort Erben, auch wenn sie noch unbekannt sind. Wollen sie nicht Erbe werden, können sie die Erbschaft ausschlagen.

Auch wenn für einen in Deutschland wohnenden Erblasser deutsches Erbrecht anwendbar und damit keine Annahme erforderlich ist, werden dessen Erben dennoch eine notarielle Annahmeerklärung abgeben. Die Eigentumsumschreibung findet in Spanien statt und der Grundbuchbeamte dort wird auf den Nachweis der Annahme bestehen. Ein Streit darüber, dass die Annahmeerklärung eigentlich nicht erforderlich ist, ist nicht zielführend.

-        Erbschein

Ein Erbschein ist weder notwendig noch kennt ihn das spanische Registerrecht als Eintragungsvoraussetzung. Der deutsche Erbschein, übersetzt, mit Apostille und in Verbindung mit der Erbschaftsannahmeerklärung wird meist als Nachweis der Erbenstellung anerkannt. 

-        Zahlung der Erbschaftssteuer

Nicht bezahlte Erbschaftssteuer führt zur Grundbuchsperre (cierre registral, Art. 254 LH). Der Grundbuchbeamte nimmt Eintragungen nur vor, wenn der Erbe nachweist, daß er die Erbschaftssteuer bezahlt hat, oder eine Erbschaftssteuer nicht anfällt. In Autonomen Gemeinschaften, in denen die autoliquidación nicht obligatorisch ist und statt dessen eine Steuererklärung abgegeben wurde, entfällt die Grundbuchsperre, wenn der Erbe nachweist, dass er die Steuererklärung abgegeben hat.


Vom Nutzen anwaltlicher Beratung

Die erste Überlegung geht häufig dahin, ob sich ein teurer Anwalt überhaupt lohnt. 

Gerade für erbrechtliche letztwillige Verfügungen gilt die Besonderheit: Fehler können kaum mehr korrigiert werden. Wenn sie zu Tage treten, ist der Erblasser meist bereits verstorben.

Bei Unklarheiten in letztwilligen Verfügungen kann nach Eintritt des Erbfalles versucht werden, den wahren Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung kann jedoch auch zu Ergebnissen führen, die der Erblasser beim Abfassen seines letzten Willens nicht gewollt hat.

Kennzeichen gerade des Erbrechts ist, daß es sich mehr als andere Rechtsgebiete einer hoch präzisen Fachsprache bedienen muß, die von allen Fachleuten zu jeder Zeit in exakt dem selben Sinn verstanden wird. Zutreffend führt Langenfeld aus (in: Langenfeld, Testamentsgestaltung, 4. Aufl., S. 49):  

„Denn für das hoch technische, von dogmatischer Präzision und sprachlicher und sachlicher Begrifflichkeit gekennzeichnete Erb- und Testamentsrecht des BGB gilt in besonderer Weise, daß die Sprache der Niederschrift die juristische Fachsprache zu sein hat. Ein fachmännisch gestaltetes Testament darf nichts der Auslegung überlassen. Die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit ist nur durch den Gebrauch der Fachsprache mit den Fachausdrücken des Gesetzes zu erreichen."

Die Gefahr ist beachtlich, daß die Verwendung von Worten der Alltagssprache bei der Formulierung des letzten Willens oder die Verwendung von Fachbegriffen ohne Kenntnis ihrer genauen Bedeutung nicht den wirklichen Willen des Erblassers ausdrückt.

Hier ist es Aufgabe des juristischen Testamentsgestalters, den Willen des Erblassers in eine Sprache zu übersetzen, die jedem Fachmann jederzeit die inhaltlich richtige Vorstellung vermittelt.

Rechtsberatung und Testamentsgestaltung mit Bezug zu ausländischem Recht erfordern ein hohes Maß an juristischer Fachkunde. Der anwaltlicher Berater hat diese Fachkunde im Laufe langer und intensiver Ausbildung erworben. Seriöse Rechtsberatung in diesem Bereich kostet ihren Preis, doch wird der Klient nie das Gefühl haben, er habe dafür zuviel bezahlt. Denn was sind zwei, drei oder auch mehr Promille des Vermögenswertes als Anwaltsvergütung gegen die Gewißheit, daß das Vermögen nach Eintritt des Erbfalles auch den Weg nimmt, den ihm der Erblasser zu Lebzeiten zugedacht hat. 


„Mein Haus vererbe ich meinem Sohn, mein Barvermögen meiner Tochter“

Statistisch haben knapp dreiviertel aller Bundesbürger keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Bei ihrem Tod tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ob man sie beibehalten oder von ihr abweichen will, setzt ihre genaue Kenntnis voraus. Schon die wichtigsten Grundprinzipien sind jedoch weitestgehend unbekannt, etwa: 

Gesamtrechtsnachfolge:
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Einzelne Vermögensgegenstände können nicht vererbt werden. Dazu bedarf es anderer Instrumente als der Erbeinsetzung, etwa Vermächtnis oder Teilungsanordnung.
 
Erbengemeinschaft:
Sind mehrere Erben vorhanden, steht ihnen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Neben die Erben tritt die Erbengemeinschaft als rechtlich selbstständiges Gebilde. Sie ist Erbe, nicht ihre Mitglieder. Jedes Mitglied hat einen nicht realen, ideellen Anteil daran, Sohn und Tochter hier vermutlich je 1/2. Dieser Anteil ist kein Anteil an den einzelnen Gegenständen der Erbschaft, sondern an der Erbengemeinschaft. 

Pflichtteilsrecht:
Weicht der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ab, haben die nächsten gesetzlichen Erben Anspruch darauf, nicht leer auszugehen oder nicht weniger zu erhalten als die Hälfte dessen, was ihnen als gesetzlicher Erbteil zustünde.  

Im Fall oben entstand eine Erbengemeinschaft. Sie besteht aus Sohn, Tochter, und wenn noch weitere gesetzliche Erben vorhanden sind, auch aus diesen. Der Sohn wurde auch nicht Erbe des Hauses, die Tochter nicht Erbin des Barvermögens. Erbe allen Vermögens ist die Erbengemeinschaft. Sie muß sich auseinandersetzen, d. h. einzelne Vermögensgegenstände solange dem Sohn, der Tochter und ggf. weiteren Mitgliedern zu Eigentum zuweisen, bis die gesamte Erbschaft verteilt ist. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen sich einigen, wer was erhalten soll. Ohne Einigung bleibt nur der Gang zu Gericht.  

Meist sind Erbfälle komplexer als der Beispielsfall. Es kann ein geschiedener Ehegatte vorhanden sein, der über ein gemeinsames Kind Erbe werden könnte, weitere Kinder, Kinder aus erster Ehe, Ehegatten in zweiter Ehe miteinander verheiratet, Patchworkfamilien und „meine-deine-unsere Kinder“.  

Es können Problemfälle auftreten. Überschuldete Kinder sollen zwar erben, doch nicht zugunsten ihrer Gläubiger. Behinderte Kinder sollen versorgt sein, ohne dass Sozialversicherungsträger übergeleitete Ansprüche an die Erbschaft geltend machen. Minderjährige Kinder sollen erben, doch bis zur Volljährigkeit soll eine Ersatzlösung gefunden werden. Jüngere Ehegatten können daran interessiert sein, etwa die Spanien-Immobilie, die durch Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten angeschafft wurde, in der eigenen Blutslinie zu halten und sie nicht der Verwandtschaft des anderen Ehegatten zufließen zu lassen. Ältere Ehegatten können ihrem Versorgtsein im Alter Vorrang vor dem Erbrecht ihrer Kinder einräumen wollen. Störfaktoren wie enterbte, aber pflichtteilsberechtigte Verwandte, können die Nachfolgeplanung torpedieren. 

Wegen oben genannter Prinzipien muß stets die familiäre und vermögensrechtliche Situation in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Abzuraten ist von der vielfach anzutreffenden Praxis, fachkundigen Rat nur zu Einzelfragen einzuholen. 

Anwaltliche Beratung leistet die notwendige Gesamtschau. Der anwaltliche Berater kennt die gesetzliche Erbfolge, er beherrscht das erbrechtliche Instrumentarium um davon abzuweichen und verhilft zu einer sinnvollen Nachfolgeplanung, die den Willen des Erblassers bestmöglich umsetzt.



Wie sieht das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach deutschem und spanischem Recht aus?

Nach deutschem Recht wird der überlebende Ehegatte echter (Mit-) Erbe. Sein Erbanteil ist abhängig vom Güterstand sowie von Art und Zahl weiterer Erben. Der Rahmen reicht von Miterbschaft zu einem Viertel bis hin zur Alleinerbschaft. Seine Stellung als (Mit-) Erbe bedeutet, dass er letztlich Eigentum an Teilen oder an der gesamten Erbmasse erwirbt. Als Eigentümer kann er nach Belieben über das erworbene Eigentum verfügen. 

Nach spanischem Recht erhält er lediglich einen Nießbrauch (usufructo viudal) an mindestens einem, höchstens zwei Dritteln der Erbschaft. Nach Vorstellung des spanischen Gesetzgebers soll der überlebende Ehegatte versorgt sein, aber nicht erben. Der Nießbrauch ist zunächst als Sicherungsrecht an der gesamten Erbschaft ausgestaltet, dies solange bis er realisiert ist. Realisiert wird der Nießbrauch (conmutación del usufructo viudal), indem die Erben dem überlebenden Ehegatten im Umfang seines abstrakten Anteils entweder den Nießbrauch an konkreten Erbschaftsgegenständen einräumen oder ihm eine lebenslange Rente zahlen. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann der überlebende Ehegatte auch in Geld abgefunden werden.


Was geschieht im spanischen Grundbuch, wenn der Erbfall eingetreten ist?

Nichts. Das spanische Grundbuchverfahren ist grundsätzlich ein Antragsverfahren. Die Erben oder wer ein Interesse daran hat, etwa Gläubiger, müssen sachdienliche Anträge stellen. Von Amts wegen kommt es im Grundbuch zu keinerlei Änderungen.


Welche Grundbuchanträge muß der Erbe einer Spanienimmobilie stellen?

Das hängt von den Umständen ab. Denkbar ist: 

-        Es gibt einen Alleinerben:

Er wird beantragen, als neuer Eigentümer eingetragen zu werden.


-        Es gibt mehrere Erben (Erbengemeinschaft):

Hier kommt es darauf an, ob die Erben die Immobilie verkaufen wollen oder ob einer der Erben sie übernehmen will. 

Im ersten Fall reicht es, wenn die Erbengemeinschaft „in abstracto“ eingetragen wird (Art. 46 Ley Hipotecario, LH). Dies geschieht durch eine anotación preventiva. Sie ist das notwendige Zwischenglied für einen späteren grundbuchmäßig wirksamen Verkauf, denn sie schließt die Eigentümerkette Erblasser-Erbengemeinschaft-Käufer. 

Im zweiten Fall muß sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Sie muß die einzelnen Gegenstände der Erbschaft und damit auch die Spanienimmobilie einzelnen Miterben zu Eigentum zuweisen. Wer von den Miterben die Immobilie übernommen hat, wird dann seine Eintragung als neuer Eigentümer beantragen. Die Erbengemeinschaft selbst muß nicht eingetragen werden. Die Eigentümerkette wird dadurch geschlossen, dass der Übernehmer der Immobilie, zusätzlich zu den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, auch die Auseinandersetzung der Gemeinschaft in notarieller Form nachweist.


Kann ich meine Spanienimmobilie vererben an wen ich will?

Ja. Das ist Ausfluß der Testierfreiheit, also der Freiheit, zu entscheiden, ob man ein Testament errichtet und wen man als Erben einsetzt. Wer voll testierfähig ist, also 16 Jahre oder älter und geschäftsfähig, genießt volle Testierfreiheit.

Dennoch bestehen faktische Schranken. Wichtigste Schranke ist das Pflichtteilsrecht.

Setzt der Erblasser andere Personen als Erbe ein, enterbt er damit gleichzeitig seine gesetzlichen Erben. Handelt es sich bei diesen um Abkömmlinge, Ehegatten oder Eltern des Erblassers, sind diese pflichtteilsberechtigt. Das heißt, sie haben einen Geldanspruch gegen den Testamentserben auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Dies kann dazu führen, daß der Testamentserbe die Immobilie verkaufen muß um die Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Das mit dem Testament verfolgte Ziel, die Immobilie einer bestimmten anderen Person zuzuwenden, wird möglicherweise nicht erreicht. Pflichtteilsansprüche werden daher als Störfaktoren bei der Nachfolgeplanung empfunden. Der Erblasser kann Pflichtteilsansprüche nicht verhindern. Durch eine geschickte Nachfolgeplanung kann jedoch mitunter erreicht werden, daß der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil nicht geltend macht.