Der Blick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist wichtig. Gerade in Spanien. Aber die Planung darf
sich ihr nicht unterordnen.
(Ley 29/1987)
Vererbt man viel, ist die Erbschaftssteuer hoch.
Vererbt man doppelt so viel, ist die Erbschaftsteuer mehr als doppelt so hoch.
Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer ist progressiv.
Also müßte man sein Vermögen vorab scheibchenweise an die Erben verschenken, statt später den großen Batzen zu vererben?
Mal so mal so.
Wurde vorher was verschenkt, wird die Erbschaft nachher mit einem besonderen Steuersatz besteuert, dem „tipo medio“. Der ist günstiger, was tendenziell Erbschaftssteuer spart.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt aber nicht nur vom Steuersatz ab, siehe unten, sondern auch von diversen Steuervergünstigungen. Die sind für Schenken und Vererben nicht immer gleich.
Beispiel Familienheim:
Beim Verschenken gibt es keine Vergünstigung, beim Vererben eine ziemlich hohe.
Für die Frage „Schenken zu Vermeidung von Erbschaftssteuer?“ kommt es darauf an,
Wer Schenkungen zu Lebzeiten plant um Erbschaftsteuer zu sparen, muß einen Steuerberater zuziehen, der sich im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht auskennt.
(Art. 834 CC)
Das spanische gesetzliche Erbrecht sagt: Der überlebende Ehegatte erbt den Nießbrauch an 1/3 der Erbmasse.
Nießbrauch an einem Bruchteil der Erbmasse? Das nützt ihm nichts. Er braucht was Konkretes.
In der Erbauseinandersetzung wird man ihm daher einen konkreten Gegenstand zuweisen. Man wandelt den abstrakten Nießbrauch in was Konkretes um. Der Vorgang heißt deshalb „conmutación“, Umwandlung.
Beispiel: Wert des abstrakten Nießbrauchs € 11.250.
Zuweisung konkret:
- Bargeld in dieser Höhe. Er bekommt dann € 11.250 bar auf die Hand.
- Einen anderen Gegenstand im Wert von € 11.250. Das Auto zum Beispiel.
- Oder das Haus. Das ist aber mehr wert als € 11.250.
Variante 1 und 2 haben keine Auswirkung auf die Erbschaftssteuer. Der überlebende Ehegatte erhält ja wertmäßig genau was dem Nießbrauch entspricht.
Bei Variante 3 erhält er mehr. Man nennt das Zuweisungsexzess („exceso de adjudicación“).
Steuerlich wird der Zuweisungsexzess wie folgt gehandhabt:
€ 11.250 versteuert er in der Erbschaftssteuer.
Beim Mehrwert kommt es darauf an:
Zahlt der Ehegatte einen Ausgleich, kauft er ihn also hinzu, fällt die sogenannte Stempelsteuer an.
Zahlt er keinen Ausgleich, bekommt er den Mehrwert also geschenkt, fällt Schenkungssteuer an.
(Art. 26 Ley 29/1987)
Wer nacktes Eigentum erbt, muß rechnen:
Er muß auf den Wert des nackten Eigentums den Steuersatz anwenden, den er anwenden müßte, wenn er das Volleigentum geerbt hätte. Dieser Steuersatz heißt „tipo medio“, mittlerer oder durchschnittlicher Steuersatz.
Beispiel:
Volleigentum Immobilie € 361.000.
Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten, 65 Jahre alt.
Nacktes Eigentum für den Sohn.
Beim Nießbraucher (überlebender Ehegatte) ist die Sache einfach, siehe Formel unten:
89 minus 65 = 24 % = € 86.640.
Er versteuert € 86.640.
Steuer daraus € 10.258.
Der nackte Eigentümer (Sohn) rechnet erst den mittleren Steuersatz aus:
Steuer aus dem Wert des Volleigentums (die Steuer liest er aus der Tabelle im Gesetz ab;
ich nehme hier mal die staatliche Tabelle):
Wert Volleigentum € 361.000
Bis Wertstufe € 239.389,13 = Steuer 1. Teil = € 40.011,04
Plus 25,50 % auf den Restwert von € 121.610,87 = Steuer 2. Teil = € 31.010,77
Steuer gesamt = € 71.021,81
Geteilt durch 100 mal 361.000 = 19,67 % mittlerer Steuersatz.
Diesen mittleren Steuersatz wendet der Sohn auf den Wert des nackten Eigentums an:
Wert nacktes Eigentum = 74 % von € 361.000 = € 274.360.
Davon 19,67 % = Steuer € 53.967.
Also: Erbschaftssteuer des nackten Eigentümers € 53.987.
(Art. 26 Ley 29/1987)
Wer einen Nießbrauch erbt, rechnet den Nießbrauchswert, siehe Formel unten, zur Ermasse („base imponilble“) hinzu.
Aus die Maus.
(Art. 11.1b und c, Art. 26 Ley 29/1987)
Erblasser spalten ihre Immobilie gern auf:
Der Erblasser kann das zu Lebzeiten machen oder für seinen Tod so anordnen. Aber auch wenn der Erblasser gar nichts macht, kann die Spaltung eintreten: Sie entspricht der gesetzlichen Erbfolge nach spanischem Erbrecht. Und dieses gilt für alle, die in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch für Deutsche.
Bei der Erbschaftssteuer zählen Nießbrauch und nacktes Eigentum zur Erbmasse.
Wieviel sind Nießbrauch und nacktes Eigentum wert?
Der Wert des befristeten Nießbrauch beträgt 2 % des Gesamtwertes der Immobilie für jedes Jahr seiner Dauer, maximal 70 %.
Beispiel: Nießbrauch über 5 Jahre. Nießbrauchswert 5 mal 2 % = 10 %.
Der Wert des lebenslangen Nießbrauchs rechnet sich etwas komplizierter. Ist der Nießbraucher jünger als 19 Jahre jünger, ist der Nießbrauchswert 70 %.
Für jedes Jahr, das der Nießbraucher älter als 19 Jahre ist, vermindert sich der Nießbrauchswert um 1 %. Das führt zu der Formel:
Nießbrauchswert = 89 minus Lebensalter des Nießbrauchers.
Beispiel: Nießbraucher 35 Jahre alt. Nießbrauchswert 89 minus 35 = 54 %.
(Art. 20 Ley 29/1987; Resolución 2/1999, de 23 de marzo, de la Dirección General de Tributos, relativa a la aplicación de las reducciones en la base imponible del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, en materia de vivienda habitual y empresa familiar
Familienunternehmen ist, womit der Erblasser den Familienunterhalt hauptsächlich erwirtschaftet. Der Freibetrag ist ähnlich zu handhaben wie beim Familienheim und bei Beteiligungen.
Nichts Neues also.
(Art. 20.2c Ley 29/1987)
Die Gesellschaft muß wirtschaftlich tätig sein. Bei Vermietgesellschaften häng das von Einzelfall ab. Gewichtiges Indiz ist die arbeitsvertragliche Anstellung einer Vollzeitkraft. Auf der anderen Seite darf die Gesellschaft nicht bloß drei Apartments in der Vermietung haben.
Der Erblasser muß mit mehr als 5 % beteiligt sein, in der Firma Leitungsbefugnisse haben und dafür ein Salär bekommen.
Der Erblasser muß also Einiges für den Freibetrag tun.
Aber auch die späteren Erben müssen Anforderungen erfüllen: Verwandschaftsnähe, Behaltensfristen zwischen 5 und 10 Jahre.
(Art. 20.2.c Ley 29/1987)
Der Beitrag unten „Freibetrag für die vivienda habitual“ ist noch aktuell.
Bei mehreren Miterben, z. B. Kindern, wird das Familienheim meist einem von ihnen allein zugewiesen. Trotzdem kommt der Freibetrag allen Miterben zugute. Alle dürfen den Freibetrag entsprechend ihrer Erbanteile unter sich aufteilen. Ist logisch. Versteuert wird ja der Erbteil (= abstrakter %-Anteil an der Erbmasse), nicht der später dem Erben konkret zugewiesene Gegenstand.
(Art. 20.2.a Ley 29/1987)
Er greift ab einem Behinderungsgrad von 33 %.
Er ist neben dem Freibetrag wegen Verwandtschaft anwendbar.
Auch hier: Die Freibeträge der Autonomen Gemeinschaften sind höher als die staatlichen.
Daher: Prüfen, welches Recht anwendbar ist und dieses in der Steuererklärung wählen.
(Art. 20.2 Ley 29/1987)
Den Freibetrag wegen Verwandtschaft gibt´s auch bei Verschwägerung. Die Streitfrage hier ist geklärt: Die Schwägerschaft bleibt bestehen, auch wenn die Person, die die Schwägerschaft vermittelt, inzwischen verstorben ist.
Beispiel:
Die Frau Ihres Bruders ist Ihre Schwägerin zweiten Grades. Auch nach dem Tod Ihres Bruders bleibt sie Ihre Schwägerin. Beerben Sie sich später, können Sie den Freibetrag für Schwägerschaft beanspruchen.
Die Autonomen Gemeinschaften gewähren vergünstigte Freibeträge. Teils nach der Höhe, teils nach dem begünstigten Personenkreis. Daher wichtig: Schauen, das Erbrecht welcher Autonomen Gemeinschaft anwendbar ist.
Die staatlichen Freibeträge sind nicht üppig.
(Art. 20 Ley 29/1987)
Subjektive Freibeträge knüpfen an die Person des Erben: Verwandtschaft, Behinderung etwa, objektive Freibeträge an das, was vererbt wird: Das Familienheim, Beteiligungen, und so.
Problematisch sind die objektiven Freibeträge. Finanzverwaltung und Gerichte sehen da was unterschiedlich.
Beispiel:
Sie erben 200.000 €. 150.000 € davon entfallen auf Ihr Familienheim. 70.000 € abziehbare Schulden. Freibetrag für das Familienheim 95 %.
Frage:
95 % wovon?
Die Gerichte sagen:
Vom Wert des Familienheims. Also von 150.000 €.
Die Finanzverwaltung sagt:
Vom Wert des Familienheims. Vermindert um anteilige Schulden. „Familienheim zu Gesamterbmasse“ = 75 %. Also sind 75 % der Schulden (= 52.500 €) vom Wert des Hauses abzuziehen. Vom so verminderten Hauswert rechnet man sodann den Freibetrag. Geht voll zu Lasten des Erben.
Die Frage ist beim Tribunal Supremo anhängig.
Korrekt wäre, bis zur gerichtlichen Klärung der Finanzverwaltung zu folgen, bei positivem Urteil die autoliquidación zu berichtigen und Erstattung der überzahlten Steuer zu beantragen. So jedenfalls die subjektive Ansicht der Finanzverwaltung.
(Art. 15 Ley 29/1987)
Hier werden pauschal 3 % des Immobilienwertes angesetzt. Ist die Immobilie das Familienheim, vermindert sich der Prozentsatz.
Näheres muß man nicht wissen. Das amtliche Formular fragt alle notwendigen Daten ab.
Kurz und schmerzlos.
(Art. 11 Ley 29/1987)
Vermögen, das bestimmte Zeit vor dem Erbfall das Erblasservermögen verlassen hat, muß wieder hinzugerechnet werden. In bestimmten Fällen vermutet das Gesetz, daß getrixt wurde. Daß also der Erblasser versucht hat, Vermögen vorab auf die Erben zu übertragen um die spätere Erbschaftssteuer zu vermindern. Die Vermutungen sind widerlegbar. Das heißt. Der Erbe kann den Gegenbeweis erbringen. Daß also nicht getrixt wurde. Diese Fälle sind:
Hinzuzurechnen ist alles Erblasservermögen, das den Erben unentgeltlich zugeflossen ist.
Hinzuzurechnen ist der entgeltliche Nießbrauch an Erben bis zum dritten Grad.
Hintergrund: Der Erblasser spaltet seine Immobilie auf in einen Nießbrauch und in sog. nacktes Eigentum. Den Nießbrauch gibt es vorab dem späteren Erben. Das nackte Eigentum behält er sich. Vermögensübertragung in Salami-Taktik. Für den Nießbrauch wird ein Kaufpreis vereinbar, der aber nie fliest.
Der umgekehrte Fall wie oben: Der spätere Erblasser überträgt das nackte Eigentum auf den Erben. Er selbst behält den Nießbrauch.
Der Erbe kann die Vermutungen widerlegen, wenn er nachweist, daß aus eigenen Mitteln tatsächlich eine Gegenleistung geflossen ist.
Gesetzliche Vermutungen gegen Tricksereien.
Trickreich.
(Art. 31 Ley 29/1987)
Die Selbstveranlagung (autoliquidación) ist der Regelfall. In den meisten autonomen Gemeinschaften ist sie obligatorisch: Der Steuerpflichtige nimmt das amtliche Formular, füllt es aus, berechnet seine Steuer, reicht es ein und zahlt den Betrag, den er im Formular selbst ermittelt hat.
Das amtliche Formular („modelo“) ist „modelo 650“ und „modelo 660“. Je nach Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften, z. B. der Kanaren, auch ein Kombi-Formular „modelo 660 – 650“.
Autoliquidación suggeriert, man könne das Formular selber ausfüllen. Theoretisch ja. Das Formular folgt dem Schema unten. Man muß sich nur durchklicken.
Praktisch sollte man das dennoch nicht selbst tun. Wer eine Steuervergünstigung nicht kennt, weiß nicht, daß er ein Häkchen setzen muß, wer sie kennt, weiß noch nicht wo.
Das kann teuer werden.
(Ley 29/1987 Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)
Das Schema weiter unten hier nochmal in gedrängter Form:
Wert der Erbmasse
plus Wert der hinzuzurechnenden Güter (bienes adicionables)
plus Wert des Hausrats (ajuar domésitco)
minus Lasten (cargas deducibles)
minus Verbindlichkeiten (deudas deducibles)
minus Kosten (gastos deducibles)
minus Freibeträge (reducciones)
= base liquidable
mal Steuersatz (tarifa)
= cuota integra
Mal Mulitplikator (coeficiente multiplicador)
= cuota tribuatria
Minus decucciones y bonificaciones
= cuota líquida (Zahlbetrag der Steuer)
(BOE 2014/288, núm. 12327 vom 28.11.2014, disp. fin. tercera )
Der Gesetzgeber hat schnell reagiert. Zur Erinnerung:
Der Europäische Gerichtshof hat die Ungleichbehandlung Residenter und Nichtresidenter bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für unwirksam erklärt. So sein Urteil vom 03.09.2014. Bis dahin galt
- resident: niedrige (autonome) Steuer
- nicht resident: hohe (staatliche) Steuer
Der Gesetzgeber behebt das Manko, indem er das günstige Steuerrecht der Autonomien auch auf Nichtresidente erstreckt. Künftig kommen Residente wie Nichtresidente gleichermaßen in den Genuß des günstigeren Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts der Autonomen Gemeinschaften.
Für Erbrechtsfälle im Verhältnis Spanien – Deutschland bedeutet das (die Bezifferung entspricht dem Gesetzestext):
1a)
Erblasser resident in Deutschland
Vermögen in Spanien
Anwendbar: Recht der Comunidad Autónoma (C. A.), in der der Nachlaß mit dem höchsten Wert liegt.
1b)
Erblasser resident in Spanien (und damit im Gebiet einer C. A.)
Erben in Deutschland
Anwendbar: Recht der betreffenden C. A.
1c)
Immobilie in Spanien
Beschenkter in Deutschland
Anwendbar: Recht der C. A., in der die Immobilie liegt
1d)
Immobilie in Deutschland
Beschenkter in Spanien
Anwendbar: Recht der C. A., in der der Beschenkte wohnt
1e)
Mobiliar in Spanien
Beschenkter in Deutschland
Anwendbar: Recht der C. A., in der sich das Mobiliar die meiste Zeit befindet
Die Fallgruppen muten willkürlich an. Mitnichten. Es werden alle Fälle erfaßt, die vormals ungleich behandelt wurden.
Wer ist resident in diesem Sinn?
Wer sich innerhalb von fünf Jahren vor dem Steuerfall die Mehrzahl der Tage in einer Autonomen Gemeinschaft aufgehalten hat, so die Neuregelung.
Schließlich werden noch Konkurrenzregelungen eingeführt, für den Fall der gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Autonomien, sowie Regelungen zur Selbstveranlagung.
Was oben in Bezug auf Deutschland dargestellt ist, gilt für alle Länder der EU sowie die zusätzlichen EWR-Staaten.
Die Neuregelung trat am 01.01.2015 in Kraft.
Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Was geschieht also in Altfällen, wenn der Erblasser unter der alten Rechtslage verstorben ist und der Erbe mit der hohen staatlichen Steuer besteuert wurde?
Urteile des Europäischen Gerichtshofes wirken „ex tunc“, von Anfang an. Die Ungleichbehandlung war von Anfang an unwirksam, nicht erst ab dem Urteilsspruch.
Der Erbe wird daher das spanische Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren mit einer Teil-Rückforderung konfrontieren.
Zahlen die dann was zurück? Das ist eventuell das Manko.
Man kann drei Arten von Steuersparmodellen klassifizieren, nämlich
1. mit illegalen Methoden
Sie sind kriminell, verboten und unter Strafe gestellt. Davon ist abzuraten.
Beispiel: Vorsätzlich falsche Angaben.
2. mit legalen aber fragwürdigen Methoden
Dem vermeintlichen Steuervorteil steht an anderer Stelle ein Nachteil gegenüber. Davon ist ebenfalls abzuraten.
Beispiel: Der privatschriftliche Kauf ohne Eintragung ins Grundbuch erspart die Grunderwerbsteuer, verhindert aber den Gutglaubensschutz durch das Grundbuch.
3. mit legalen Methoden
Wahl einer Konstellation unter dem geltenden Steuerrecht, bei der die Steuerbelastung am geringsten ist. Allerdings sind die Möglichkeiten hier begrenzt. Sie sind einzelfallabhängig und man kann sie nicht als „Modell“ verordnen.
Beispiel: Erwerb durch das Kind erspart die spätere Erbschaftssteuer.
Steuersparen ist wichtig, aber nicht das Wichtigste. Der Wille des Erblassers und die sachgerechte Nachfolgeplanung gehen vor. Sie dürfen sich der Steuer nicht unterordnen.
Zivilrechtlich ist die Schenkung wirksam. Sie unterliegt neben der deutschen gleichwohl auch der spanischen Schenkungssteuer. Die Steuer fällt mit Abschluss des Schenkungsvertrages an. Die Beurkundung in Deutschland entbindet nicht von der Pflicht, in Spanien eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Wer trotzdem davon absieht, begeht eine Steuer-Ordnungswidrigkeit.
Es ist auch nicht ratsam, diese Ordnungswidrigkeit in Kauf zu nehmen und nach dem Motto „In Spanien erfährt das ohnehin niemand“ zu versuchen, der Schenkungssteuer auszukommen, indem man von der Eintragung im spanischen Grundbuch absieht. Zum einen verzichtet man auf die Schutzfunktion des Grundbuches zugunsten des eingetragenen Eigentümers (z. B. positive und negative Publizität, Gutglaubensschutz), zum anderen ist die Eigentümer-Linie im Grundbuch unterbrochen (tracto sucesivo) mit der Folge, dass sich die Immobilie nur mehr außerhalb des Grundbuches weiter veräußern lässt, was ein seriöser Käufer niemals akzeptieren wird.
Ebenso wenig hilft es, wenigstens für die ersten vier Jahre von der Eintragung in das spanische Grundbuch abzusehen und auf Verjährung zu spekulieren. Die 4-jährige Verjährungsfrist beginnt im Falle der Beurkundung durch einen ausländischen Notar nämlich erst mit Vorlage des Vertrages in ordnungsgemäßer Übersetzung beim spanischen Grundbuchamt. Solange die Frist nicht begonnen hat, kann sie auch nicht ablaufen und es kann keine Verjährung eintreten.
Die meisten Autonomen Gemeinschaften erheben die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación). Der Erbe gibt eine Steuererklärung ab. Darin hat er die einzelnen Gegenstände der Erbschaft mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Daraus wird nach verschiedenen Zu- und Abschlägen die Erbschaftssteuer berechnet. Die Versuchung liegt nahe, zu niedrige Werte anzugeben.
Zum einen kann das Finanzamt die Wertangaben nachprüfen (comprobación de valores, siehe Steuerrecht, dort Grunderwerbsteuer). Auffällig niedrige Wertangaben könnten das Finanzamt zu dieser Nachprüfung veranlassen.
Zum anderen haben einige Autonome Gemeinschaften Koeffizienten eingeführt, mit denen im Fall von Immobilien deren Katasterwert zu multiplizieren ist. Der in der Steuererklärung angegebene Verkehrswert darf diesen Wert nicht unterschreiten.
Gemäß § 19 des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hatte der Staat ein Erwerbsrecht, wenn die Nachprüfung (comprobación de valores) ergab, daß der Erbe den Wert um mehr als 100 % zu niedrig angeben hatte. Diese Bestimmung wurde 1998 ersatzlos aufgehoben.
In einigen Foralrechten, d. h. dem Recht in Gebieten Spaniens mit eigener Rechtsetzungsbefugnis, gibt es solche Erwerbsrechte weiterhin (Guipúzcoa, Vizcaya), ebenso im Bereich der Grunderwerbsteuer (Art. 91.5 Reglamento del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados).
Ja.
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, unterliegt im Hinblick auf alle steuerlich relevanten Vorgänge dem deutschen Steuerrecht. Auf deutsche und ausländische Einkünfte, auf Welteinkünfte, ist in Deutschland deutsche Einkommensteuer an das deutsche Finanzamt zu zahlen. Man sagt, der Betroffene ist in Deutschland „unbeschränkt steuerpflichtig“. Daher ist auch auf ererbte Auslandsimmobilien in Deutschland deutsche Erbschaftssteuer an das deutsche Finanzamt zu zahlen, sind die spanischen Mieteinnahmen zu versteuern u.s.w.
Gleichzeitig kann der selbe Vorgang, wenn er Bezug zu einem ausländischen Staat hat, auch dem Steuerrecht jenes Staates unterliegen. Bei einer Immobilie in Spanien, unterliegen alle Vorgänge, beschränkt auf die Immobilie, gleichzeitig auch dem spanischen Steuerrecht. Man sagt, der Betroffene ist in Spanien „beschränkt steuerpflichtig“, eben beschränkt auf Steuern, die in Zusammenhang mit der Immobilie stehen. Daher ist auch in Spanien spanische Erbschaftssteuer an das spanische Finanzamt zu zahlen, sind die spanischen Mieteinnahmen zu versteuern u.s.w.
Dieses System gilt auch in Spanien:
Unbeschränkte Steuerpflicht – obligación personal
Beschränkte Steuerpflicht – obligación real
Die Autonomen Gemeinschaften dürfen auf die Höhe der Erbschaftssteuer Einfluß nehmen. Soweit sie dies tun, gewähren sie Steuermäßigungen, die meist über die staatlichen Ermäßigungen hinausgehen.
Zum Teil haben sie eigene, zusätzliche Ermäßigungstatbestände eingeführt.
Die Voraussetzungen, um in den Genuß autonomer Ermäßigungen zu kommen, sind, wie oben gesagt, für deutsche Eigentümer einer Spanienimmobilie kaum zu erfüllen.
Ja, unter drei Voraussetzungen.
Erstens muß es sich bei der Immobilie um die „vivienda habitual“ handeln. Das Erbschaftssteuerrecht definiert den Begriff „vivienda habitual“ nicht. Man greift daher auf das spanische Einkommensteuerrecht zurück. Hiernach muß der Erblasser für mindestens drei Jahre seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Immobilie gehabt haben. Der gewöhnliche Wohnsitz wiederum setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie tatsächlich und dauernd selbst bewohnt hat (Art. 68.1 Nr. 3 LIRPF und Art. 54 des zugehörigen Ausführungsgesetzes RIRPF).
Zweitens muß es sich beim Erben um den Ehegatten oder Verwandte in auf- oder absteigender Linie handeln.
Drittens muß der Erbe die Immobilie zehn Jahre im Eigenbesitz behalten.